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   OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04   

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https://dejure.org/2004,8679
OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2004,8679)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2004,8679)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 U 23/04 (https://dejure.org/2004,8679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Vertrauensschutz für DDR Glücksspiellizenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis; Ableitung der Rechtsposition von der einem Dritten noch zu DDR-Zeiten erteilten; Gerichtliche Feststellung der Fortdauer der bundesweiten Geltung der DDR-Genehmigung; Vertrauensschutz im Hinblick auf ...

  • Judicialis

    UWG n.F. § 3; ; UWG n.F. § 4 Nr. 11; ; UWG n.F. § 8 Abs. 1; ; UWG n.F. § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4; ; ZPO § 922

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein unlauterer Wettbewerb bei Ableitung der Rechtsposition von der einem Dritten zu DDR-Zeiten erteilten Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die Veranstaltung von Glückspielen ohne Erlaubnis grundsätzlich zugleich gegen § 1 UWG a.F. ( BGH NJW 02, 2175, 2176 - Sportwetten).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs und des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist entgegen den Entscheidungen einiger Amtsgerichte und eines Urteils des Landgericht Bochum (Anlagen K14, K15, K38) anerkannt, dass Sportwetten als Glückspiele im Sinne des § 284 StGB anzusehen sind, weil das Zufallselement überwiegt (Nachweise z.B. bei BGH NJW 02, 2175 - Sportwetten).

  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Auch bei einem Verstoß gegen wertbezogene Normen wie § 284 StGB kann das Verhalten des Gewerbetreibenden nach den Umständen des Einzelfalls als nicht wettbewerbswidrig zu werten sein (BGH WRP 02, 323, 325 - Sportwetten-Genehmigung, Anlage K7).

    (2) Bei dieser Beurteilung stützt sich der Senat in erster Linie auf die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Sportwetten-Genehmigung" vom 11.10.2001 aufgestellt hat (BGH WRP 02, 323 - Sportwetten-Genehmigung).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Dies hat der BGH jüngst wieder in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" vom 01.04.04 bestätigt (BGH WRP 04, 899 - Schöner Wetten).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Das Urteil hebt zwar den Freispruch des LG Bochum auf und verweist zurück, enthält jedoch deutliche Aussagen dazu, dass auch Sportwetten Glückspiele seien (BGH NStZ 03, 372; Anlage K40).
  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Die Klägerin wird zwar auch nach Auffassung der Beklagten den rechtlichen Anforderungen des "Lottospielgemeinschaft"-Beschlusses des BGH (NJW-RR 99, 1266; Anlage K3) gerecht, indem sie dem Spieler einen eigenen unmittelbaren Gewinnanspruch gegen den Erstveranstalter einräumt.
  • LG Köln, 23.12.2003 - 33 O 375/03

    Voraussetzungen der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines in einem Ladenlokal

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 23/04
    Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und anderer Instanzgerichte ist in ähnlicher Weise ein wettbewerbsrechtlicher Vertrauensschutz schon dann anerkannt, mithin ein unlauteres Verhalten verneint worden, wenn ein Wettbewerber bei zweifelhafter Gesetzeslage seinem Verhalten eine Auslegung zugrunde legt, die auch von der zuständigen Behörde gebilligt wird (HansOLG MD 03, 314 - Aurorix; LG Köln GRUR-RR 04, 187 - Pfandcoupon).
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